Aufkleber vom Schornsteinfeger

Aufkleber vom Schornsteinfeger

Das Energieeffizienzlabel, das Verbraucher bisher schon von neuen Haushaltsgeräten kannten, ziert jetzt auch immer mehr Heizungsanlagen: Ein farblich sortiertes Label macht die Energieeffizienz älterer Heizungen deutlich.

Kreis Viersen (djd).

Während neue Heizungen bereits seit 2015 mit dem Label ausgestattet sind, ist dies nun auch für ältere Anlagen Pflicht. Konkret sollen Heizungen, die 15 Jahre oder älter sind, das Energieeffizienzlabel erhalten – in diesem Jahr werden also Heizungen bis Baujahr einschließlich 1991 etikettiert.

Das Label sortiert die Anlagen über ein Farbsystem in verschiedene Effizienzklassen ein. Konventionelle Heizkessel werden in die Klassen E – die schlechteste Klasse – bis A eingestuft, moderne Öl-Brennwertgeräte finden sich dabei im grünen Klasse-A-Bereich wieder. Hybridheizungen, die neben Heizöl eine oder mehrere erneuerbare Energien nutzen, werden bei A+ oder A++ eingestuft. Für die Eigentümer der Heizungsanlagen ist das Labeling durch die Schornsteinfeger kostenlos, der Aufkleber wird beim nächsten regulären Besuch des Kaminkehrers ausgestellt und auf die Anlage geklebt.

„Heizungen, die veraltet und somit im orangenen oder sogar roten Bereich eingeordnet sind, arbeiten nicht mehr effizient und sollten modernisiert werden“, rät Dr. Ernst-Moritz Bellingen, Leiter Energiepolitik beim Institut für Wärme und Oeltechnik (IWO). Die kostengünstigste Lösung für Ölheizer sei in der Regel ein modernes und sparsames Öl-Brennwertgerät. Damit sinke der Brennstoffverbrauch sofort um bis zu 30 Prozent. Zudem können in den meisten Fällen Tank und Anschlüsse übernommen werden. Gefördert wird die Modernisierung ebenfalls: Wer sich für ein Öl-Brennwertgerät entscheidet, kann neben staatlichen Fördergeldern auch die Aktion „Deutschland macht Plus!“ nutzen. Insgesamt sind bis zu 3 200 Euro drin.

Schon seit 2014 müssen veraltete öl- und gasbetriebene Standardkessel nach 30 Jahren Laufzeit unter bestimmten Bedingungen ausgetauscht werden – 2017 gilt das nun für Kessel mit dem Baujahr 1987 und älter.

Die Austauschpflicht betrifft aber nur wenige Hausbesitzer, da die EnEV einige Ausnahmen vorsieht: So können Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern ihre Heizungen weiter betreiben, wenn sie ihr Haus spätestens am 1. Februar 2002 bezogen haben.

Grundsätzlich müssen Öl-Niedertemperatur- und Öl-Brennwertkessel sowie Heizungen mit einer Nennleistung unter vier kW oder über 400 kW allerdings nicht ausgetauscht werden. Wird mit dem Kessel nur Wasser erwärmt, darf er ebenfalls in Betrieb bleiben.

(Report Anzeigenblatt)