Notwendiger Behördengang

Notwendiger Behördengang

Bei einem Umzug muss neben dem Personalausweis auch die Anschrift in den Fahrzeugpapieren geändert werden. Darauf weist die KFZ-Zulassungsstelle des Kreises Viersen hin. „Eine schriftliche Mitteilung an die Zulassungsstelle reicht dafür leider noch nicht aus“, sagt Heidrun Steinwartz, Leiterin der KFZ-Zulassungsstelle des Kreises Viersen.

Bei Umzügen innerhalb des Kreises Viersen ist nach der Ummeldung im Meldeamt der Städte und Gemeinden die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) der KFZ-Zulassungsstelle zur Änderung der Daten vorzulegen. Aus dem Fahrzeugschein muss sich – leserlich – der nächste Hauptuntersuchungs-Termin (HU) ergeben.

Personen, die von außerhalb in den Kreis Viersen gezogen sind, können für ihr zugelassenes Fahrzeug auch das bisherige Kennzeichen behalten. Es ist dann ausreichend, den Fahrzeugschein mit HU-Nachweis vorzulegen.

Soll das Fahrzeug ein VIE- oder ein KK-Kennzeichen erhalten, sind zusätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und die bisherigen gesiegelten Kennzeichenschilder vorzulegen. Bei finanzierten Fahrzeugen muss beim Kennzeichenwechsel der Fahrzeugbrief bei der Bank angefordert und von dort zur Zulassungsstelle verschickt werden.

Firmen benötigen als Nachweis über die neue Anschrift den geänderten Handelsregisterauszug oder – wenn nicht vorhanden – einen aktuellen Gewerbenachweis.

Alle Bürger und Firmen des Kreises Viersen können – unabhängig vom VIE- oder KK-Kennzeichen – wählen, ob sie Zulassungen und Änderungen in der Hauptstelle Viersen oder in der Nebenstelle in Kempen erledigen möchten. Wer die notwendigen Änderungen der Anschrift nicht vornimmt, muss mit einem Bußgeld und einem ordnungsrechtlichen Verfahren rechnen.

(Report Anzeigenblatt)